Bereits 2003 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der WEG-Verwalter auch als Makler für den Käufer tätig werden darf, wenn er nur das Gemeinschaftseigentum verwaltet. Nach Auffassung des Gerichtes ist eine Verflechtung zwischen dem alten Eigentümer und Verkäufer einerseits und dem WEG-Verwalter andererseits nicht gegeben.
In einer neuen Entscheidung vom 28.4.2005 hat der BGH jetzt auch entschieden, dass eine Verflechtung auch dann nicht besteht, wenn er gleichzeitig auch das Sondereigentum für den Verkäufer verwaltet, wie dies insbesondere bei der Abschreibung dienenden Modellen häufig vorkommt.
Hintergrund war die Überlegung, dass es nicht zu den Aufgaben des Verwalters gehört, Wohnungen zu verkaufen, so dass Überschneidungen nicht gegeben sind. Grundsätzlich bestehen für den Verwalter damit keine Hinderungsgründe mehr, sich beim Verkauf eine Maklerprovision zu verdienen.
Unser Rat:
- Behalten Sie als Makler auch die Haftungsproblematik im Auge: Als Verwalter kennen Sie in der Regel den Zustand und die möglichen Mängel des Objekts. (Siehe S. 4)
- Denken Sie als Makler an die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Eigentümer, die eine Aufklärung des Käufers verhindern kann. In kritischen Fällen sollte man eine Maklertätigkeit unterlassen.