Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat diesen Grundsatz in einer Entscheidung vom 21.11.2014 noch einmal bestätigt. Ebenso hat auch das OLG Dresden am 15.1.2015 entschieden.
Die Ermittlung einer zusätzlichen Vergütung erfolgt danach auf der Grundlage einer kalkulatorischen Preisfortschreibung so weit wie möglich in Anknüpfung an die Kostenelemente der Urkalkulation. Dies ist auch in Fällen nötig, in denen die Urkalkulation die Kostenelemente nicht enthält. Insoweit muss aufgrund der Änderung der Leistungen nach einer vergleichbaren Position der Urkalkulation des Gesamtvertrags gesucht und anhand dieser Position die Kalkulation analog fortgeschrieben werden, um das Preisniveau zu sichern.
Die Entscheidung über die Frage, ob eine Fortschreibung auf der Grundlage der Urkalkulation überhaupt möglich ist, kann also ohne deren Vorlage nicht getroffen werden. Ist die Urkalkulation nicht mehr greifbar, muss der Unternehmer eine plausible Nachkalkulation vorlegen.
Ohne eine solche Vorlage ist ein Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist im Rahmen der VOB/B auch nach Auffassung beider OLG kein Raum.
In der Praxis zu beachten ist, dass die Vorlage der Angebotskalkulation allein nicht genügt, um die Höhe eines Nachtragsanspruchs darzulegen. Der Unternehmer muss vielmehr darlegen, wie sich die Höhe der geltend gemachten Nachtragsvergütung unter Rückgriff auf die kalkulierten Preisbestandteile (Einzelkosten der Teilleistungen, Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn) im Einzelnen zusammensetzt. Diese Darstellung muss aus sich heraus verständlich sein.
Unser Tipp
Als Unternehmer müssen sie ständig mit Nachträgen rechnen. Die Vorlage einer Urkalkulation ist bei größeren Aufträgen bei Vereinbarung der VOB/B immer einzukalkulieren. Hierauf sollten Sie vorbereitet sein.