Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer einer Immobilie einen Makler mit dem Verkauf beauftragt. Es kam zum Vertragsschluss. Von dem Kaufpreis erhielt der Makler seine Provision. Der Käufer hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über den Verkehrswert der Immobilie angefochten, da er nicht über die im Kaufpreis verdeckt enthaltene Innenprovision aufgeklärt worden sei und der Kaufpreis zu hoch sei.
Innenprovisionen sind Vergütungen, die ein Verkäufer einem selbstständigen Unternehmer für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertragsschlusses mit einem Endkunden zahlt. Eine derartige Zahlung verpflichtet den Verkäufer grundsätzlich nicht zur Offenlegung gegenüber dem Kunden. Die Innenprovision wirkt zwar kaufpreiserhöhend. Der Kaufpreis übersteigt damit auch regelmäßig den Wert der Immobilie. Der Käufer hat aber keinen Anspruch auf Erwerb des Objektes zu dem Verkehrswert. Der Kaufpreis darf nur nicht wucherisch sein. Der Verkäufer hat deshalb keine Pflicht zur Offenlegung des Wertes. Etwas anderes gilt, wenn der Makler zugleich als Anlageberater tätig war.