Verhindert eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine notwendige Instandsetzung und führt dies bei einem Miteigentümer zu Schäden, muss nach einem Urteil des BGH v. 23. 2. 2018 die WEG hierfür einstehen.
Der Kläger und die Beklagten sind eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger stellte in 2009 Feuchtigkeitsschäden in seiner Souterrainwohnung fest. Diese führte er auf Mängel des Gemeinschaftseigentums zurück. Die Hausverwaltung berief deswegen Ende 2010 eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein. In dieser wurde ausgeführt, dass es in der Wohnung des Klägers zu Feuchtigkeitsschäden kam. Ein Sachverständiger solle das untersuchen, die notwendigen Arbeiten ermitteln, die Arbeiten ausschreiben und einen Preisspiegel erstellen. Dann solle in einer weiteren außerordentlichen Versammlung die Durchführung notwendiger Maßnahmen beschlossen werden. Die übrigen Wohnungseigentümer lehnten das ab.
Diesen Beschluss hat der Kläger gerichtlich angefochten. Außerdem leitete er ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Das Gutachten ergab, dass das Fehlen einer funktionsfähigen Abdichtung nicht allein, aber im Wesentlichen die Ursache für die Feuchtigkeit sei.
Im Mai 2012 wurde der Antrag des Klägers auf Mängelbeseitigung vertagt. Im September 2012 forderte der Kläger die Verwaltung erneut auf, eine Versammlung einzuberufen. Auf der Tagesordnung der nächsten Versammlung fehlte der Tagesordnungspunkt. Im Protokoll stand, dass die Eigentümer über den Stand der Klage des Klägers informiert wurden. In einer Versammlung Mitte 2013 wurde das Thema wieder vertagt. Im Herbst 2013 hat das Landgericht die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, die erforderlichen Verträge zur Mängelbeseitigung zu schließen. Im Dez. 2013 erfolgte dann die Auftragsvergabe für max. 7.000,00 €. Der Kläger hat dann die übrigen Eigentümer und die Hausverwaltung wegen verzögerter Instandsetzung auf Schadensersatz wegen Mietausfall verklagt. Der BGH gab der Klage im Wesentlichen statt.
Die Wohnungseigentümer haben eine gegenseitige Treue- und Mitwirkungspflicht. Wenn nur eine bestimmte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer verlangt wird, der sonst Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, dürfen sie nicht untätig bleiben.
Die übrigen Wohnungseigentümer haben hier dem Kläger wegen ihres pflichtwidrigen Abstimmungsverhaltens Schadensersatz zu zahlen. Sie müssen den Mietausfall ersetzen, der durch die verspätete Klärung des Mangels entstanden ist. Maßgeblich ist, wann ein Gutachten zur Feststellung der Ursache bei ordnungsgemäßer Beschlussfassung vorgelegen hätte und wann die Arbeiten hätten durchgeführt werden können. Für die Zeit bis zur tatsächlichen Beseitigung haften die übrigen Eigentümer grundsätzlich.
Aber auch der Kläger selbst hat Mitwirkungspflichten. Denn weitere Voraussetzung ist zunächst, dass der Kläger den ablehnenden Beschluss angefochten hat und außerdem Klage auf Beschlussersetzung erhoben hat. Weitere Voraussetzung für eine Haftung eines Eigentümers ist, dass der Eigentümer mit der Ladung zur Versammlung ausreichend und deutlich über den Instandsetzungsbedarf und seine Auswirkungen auf das Sondereigentum informiert worden ist. Ändert ein Eigentümer sein Abstimmungsverhalten und kommt seiner Mitwirkungspflicht später nach, kommt der Beschluss auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums aber trotzdem nicht zustande, dann haftet er für diesen Schaden nicht.
Haften müssen auch Eigentümer, die erst während des laufenden Gerichtsverfahrens Eigentümer geworden sind. Die Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Jeder kann auf die volle Summe in Anspruch genommen werden. Je nachdem haftet auch der Verwalter. Der Beirat haftet nicht. Keine Rolle spielt ein Entlastungsbeschluss. Es ist nicht Aufgabe des Beirats, die Verwaltung anzuhalten, ihren Pflichten nachzugehen. Eine Mitverursachung des Klägers bei der Schadenshöhe besteht nicht. Der Kläger ist nicht befugt, Instandsetzungsmaßnahmen kurzerhand selbst durchzuführen.
Unser Tipp
- Prüfen Sie Ihr Abstimmungsverhalten in Eigentümerversammlungen.
- Prüfen Sie als Rechtsnachfolger, welche ungeklärten Instandsetzungsmaßnahmen noch im Raum stehen