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Grundsätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1. 1. 2009/2010

Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen unentgeltlich von einer Person auf die andere übergeht, typischerweise etwa beim Erbfall. Gleiches gilt auch bei Schenkungen unter Lebenden.

Die Höhe der Erbschaft-/Schenkungsteuer berechnet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens. Anders als nach früherem Recht werden alle Vermögenswerte für die Steuer nach dem tatsächliche Verkehrswert bewertet. Allerdings gibt es in Einzelfällen Steuerbefreiungen. Abgezogen werden die bestehenden Verbindlichkeiten. Kosten für die Bestattung können im angemessenen Rahmen abgezogen werden, ein Betrag von 10.300 € wird ohne Nachweis anerkannt. Zu beachten ist, dass durch eine weitere Gesetzesänderung zum 1. 1. 2010 weitere Veränderungen eingetreten, die im Folgenden im Zusammenhang berücksichtigt werden.

Für die Steuersätze werden die Erwerber in drei Klassen eingeteilt, die auch für die allgemeinen Freibeträge von Bedeutung sind (§ 15, 16 ErbStG).

 

Steuerklasse Erwerber (bei unbeschränkter Steuerpflicht) Freibetrag
I Ehegatte

Kinder/Stiefkinder/
Kinder verstorbener Kinder

Enkel im übrigen

Eltern und Großeltern (Todesfall)

500.000 €

400.000 €
200.000 €

100.000 €

II Eltern ( bei  Schenkung)
Geschwister
Neffen/Nichten
Stiefeltern
Schwiegerkinder
Schwiegereltern
Ehegatte n. ScheidungEltern
jeweils 20.000 €
III eingetragener Lebenspartner

alle übrigen Erwerber

500.000 €

jeweils 20.000 €

bei beschränkter Steuerpflicht 2.000 €

 

Kindern und dem Ehegatten werden unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Versorgungsfreibeträge gewährt. Dem Ehegatten steht ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu, auf den allerdings durch den Tod erworbene Rentenansprüche angerechnet werden.

Zudem gibt es bei unbeschränkter Steuerpflicht noch folgende Steuerbefreiungen:

  • Vermietete Grundstücke sind nur mit 90 % des Wertes anzusetzen
  • das (in einem EU- oder EWR-Land gelegenen) Familienheim bei Eigennutzung für den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner), wenn dieses vom Begünstigten für 10 Jahre als Wohnung genutzt wird. Die 10-Jahresfrist gilt nicht bei der Schenkung unter Lebenden.
  • das (in einem EU- oder EWR-Land gelegenen) Familienheim bis 200 qm Wohnfläche bei Kindern, wenn dieses vom Kind für 10 Jahre als Wohnung genutzt wird.
  • Hausrat bis 41.000 € in Steuerklasse I und beim eingetragenen Lebenspartner,
  • Hausrat bis 10.300 € in Steuerklasse II und III,
  • Kunstsammlungen u. a. besonderen Verhältnissen.

Daneben gibt es noch weitere Steuerbefreiungen für spezielle Verhältnisse, etwa bei Kunstsammlungen, Pflegeleistungen und ähnlichem. Die Einzelfallregelungen sind kompliziert und bedürfen der Beratung.

Bei zu Wohnzwecken vermietetem Grundvermögen besteht eine Stundungsmöglichkeit auf bis zu 10 Jahre (allerdings mit Zinsen), wenn sonst das Vermögen verkauft werden müsste.

Besonderheiten ergeben sich bei Betriebsvermögen. Hier besteht die Möglichkeit, einen Verschonungsabschlag von 85 % oder von 100 % in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist der Verschonungsabschlag an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die eingehalten werden müssen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, das er nach Ausübung nicht mehr ändern kann.

85 % kann er in Anspruch nehmen, wenn

  • das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % beträgt
  • er das Unternehmen 5 Jahre fortführt
  • innerhalb der 5 Jahre 400 % der Ausgangslohnsumme erreicht werden

100 % kann er in Anspruch nehmen, wenn

  • das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt
  • er das Unternehmen 7 Jahre fortführt
  • innerhalb der 7 Jahre 700 % der Ausgangslohnsumme erreicht werden

Wird das Ziel nicht erreicht, dann fallen die Vergünstigungen anteilig nachträglich weg. Die Steuer ist dann nachträglich zu entrichten. Besonders zu beachten ist, dass bei einer lebzeitigen Übertragung auch der Schenker für die Steuer haftet. Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Zu beachten ist, dass die Vergünstigungen rückwirkend ab dem 1. 1. 2009 geändert wurden.

Die Steuervorteile aus den niedrigeren Steuersätzen und die Steuerfreibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.

Ist also im Januar 2000 ein Betrag von 500.000 DM vom Vater an den Sohn verschenkt und nach den damals üblichen Sätzen versteuert worden, so wird bei einer weiteren Schenkung im Juni 2010 die damalige Schenkung nicht mehr berücksichtigt, die Steuerfreibeträge können erneut in Anspruch genommen werden.

Die Steuer beträgt:

Erwerb bis € St-Kl. I (in %) St-Kl. II 2009/2010 (in %) St. Kl. II (in %)
75.000 7 30/15 30
300.000 11 30/20 30
600.000 15 30/25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50/35 50
26.000.000 27 50/40 50
über 26.000.000 30 50/45 50

 

Anders als bei der Einkommensteuer richtet sich der Steuersatz für das gesamte Erbe einheitlich nach dem Erwerb insgesamt. Es werden also nicht die ersten 52.000 € mit dem geringeren Steuersatz und nur die übersteigenden Beträge nach dem höheren Steuersatz besteuert. Es gibt zwar eine Härtefallregelung, wenn der Betrag geringfügig über der Grenze liegt. In den meisten Fällen bringt dies aber nichts. In der Steuerklasse II wurde die 2009 eingeführte kräftige Erhöhung ab dem 1.1.2010 wieder etwas zurückgenommen, wie der obigen Tabelle zu entnehmen ist.

Ein Beispiel:

Die 35 – jährige Tochter hat insgesamt Vermögen in Höhe von 600.000 € von Ihrem Vater geerbt/geschenkt bekommen. Abzuziehen ist zunächst der Freibetrag von 400.000 €. Es verbleibt ein Erwerb in Höhe von 200.000 €. Es werden jetzt nicht die ersten 75.000 € mit 7 % und die weiteren 125.000 € mit 11 % versteuert, sondern der Erwerb muss insgesamt in Steuerklasse I mit 11 % besteuert, also mit 22.000 €.

Mit entsprechender Gestaltung kann in vielen Fällen die Steuerbelastung gemildert werden. Dies setzt allerdings eine sorgfältige Ermittlung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Hier ist der Rat des Rechtsanwalt (insbesondere, wenn auch die erbrechtliche Gestaltung einbezogen werden soll) oder des Steuerberaters gefragt.