In dem zu entscheidenden Fall hatte eine GmbH ein Reihenhaus gemietet. Dort wohnte der Geschäftsführer und führte dort auch die Geschäfte der GmbH. Der Vermieter kündigte dann den Mietvertrag mit der längeren Frist (6 Monate zum Quartalsende) nach Gewerberaumrecht. Die GmbH wollte aber dann früher aus dem Mietverhältnis heraus und kündigte kurz darauf mit der kürzeren Frist (3 Monate) für Wohnraum.
Bei der Zuordnung eines Mietvertrages in Gewerberaummiete oder Wohnraummiete kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Mieter anmietet. Mietet der Mieter an, um dort selbst zu wohnen, gilt das Recht für Wohnraum. Sollen die Räume weitervermietet werden oder einer weiteren Person – auch zu Wohnzwecken – überlassen werden, soll das Recht für Gewerberaum gelten.
Es soll damit nicht mehr, wie bisher, darauf ankommen, ob der Mieter die Räume überwiegend als Geschäftsräume für sich selbst oder als Wohnung für den Geschäftsführer nutzen will. Eine juristische Person kann damit nicht zu Wohnzwecken anmieten. Auch die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken an den Geschäftsführer eines Unternehmens soll allein geschäftliche Nutzung sein.
Unser Rat:
Prüfen Sie im Falle einer Kündigung genau die Art des Mietverhältnisses.