Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 03.12.1998 klargestellt, dass die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft eines Stellenbewerbers uneingeschränkt zulässig ist. Neu ist die weitere Aussage, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ex tunc (rückwirkend in die Vergangenheit) angefochten werden kann und nicht nur für die Zukunft.
Das BAG hat mit weiterem Urteil vom 20.05.1999 klargestellt, dass nicht nur wie bisher die Frage nach Vorstrafen zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten ist, soweit es für den Arbeitsplatz darauf ankam. Jetzt sind auch Fragen nach laufenden Ermittlungsverfahren zulässig. Bei längeren Bewerbungsverfahren kann es auch zulässig sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der im Laufe eines Bewerbungsverfahrens erklärt hat, gegen ihn laufe kein Ermittlungsverfahren, verpflichtet, ein bis zum tatsächlichen Vertragsschluss noch anhängig werdendes Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen.
Allgemein gilt, dass Fragen nach dem Gesundheitsstand dann zulässig sind, wenn es auf die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitsplatz darauf ankommt. Ein Fragerecht bezüglich Schwangerschaft besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dagegen grundsätzlich nicht. Ebenso sind Fragen nach der Religions- und Parteizugehörigkeit und der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht zulässig.
BAG v. 3.12.1998, 2 AZR 754/97 = NZA 1999, 584
BAG v. 20.5.1999, 2 AZR 320/98 = NZA 1999, 975