Englische Handelsgesellschaften (überwiegend Ltd und PLC) sind in den deutschen Handelsregistern in hoher Zahl (ca. 11.000 Gesellschaften) registriert.
Für diese Gesellschaften und die Unternehmer, die diese Gesellschaften betreiben, droht bei einem Ausscheiden von Großbritannien eine unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Ob dies am 29.3.2019 um 23:00 Uhr britischer Zeit der Fall sein wird oder möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt, dürfte hierbei ohne allzu große Bedeutung sein. Ebenso dürfte es für die Betroffenen nicht hilfreich sein, auf vertragliche Vereinbarungen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union (EU) zu hoffen.
Deutsche Gründer haben in der Vergangenheit von englischen Gesellschaftsformen wie der Limited oder der PLC gerne Gebrauch gemacht, weil dies mit einem geringen Eigenkapital umzusetzen war und eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist. Eine Gründung mit einem geringeren Eigenkapital ist mittlerweile auch in Deutschland durch die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) möglich, die Beteiligung eines Notars aber nach wie vor zwingend.
Den rechtlichen Hintergrund hierfür hatte der EuGH 1999 mit der „Centros“- Entscheidung gelegt. Für Gesellschaften, die in einem der Mitgliedstaaten der EU gegründet worden sind, gilt die im EU-Vertrag gewährleistete Niederlassungsfreiheit.
Folge ist, dass derartige Gesellschaften nicht nur Zweigniederlassungen in anderen EU-Staaten begründen, sondern darüber hinaus auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz von ihrem Gründungsstaat in ein anderes Land der EU verlegen dürfen. Eine engl. Ltd. konnte also ohne weiteres an ihrem deutschen Verwaltungssitz im Handelsregister eintragen werden. Für sie war der Ausschluss der privaten Haftung der Gesellschafter nach englischem Recht weiterhin gültig.
Der BGH hat allerdings 2008 in der „Trabrennbahn“-Entscheidung für eine schweizerische AG und damit für Gesellschaften aus anderen Ländern an der Sitztheorie ausdrücklich festgehalten und die Gesellschaft im Ergebnis wie eine OHG behandelt. Diese Rechtslage würde nach einem Brexit dann auch für eine englische Ltd eintreten.
Wenn man an dieser Situation etwas ändern will und sich die Haftungsbegrenzung für die Gesellschafter erhalten will, besteht hier dringender Handlungsbedarf.
Eine englische Ltd. kann beispielsweise im Wege einer Umwandlung oder einer Verschmelzung auf eine GmbH übertragen werden, wobei der Arbeitsaufwand bei einer Umwandlung erheblich ist. Häufig wird zur Vermeidung von Haftungslücken die Gründung einer deutschen GmbH oder einer vergleichbaren europäischen Gesellschaftsform zweckmäßig sein. Auf diese Gesellschaft kann anschließend die Ltd. verschmolzen werden.
Ob die Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigentumsgarantie und einen möglichen Vertrauensschutz auch nach einem Ausscheiden von Großbritannien eine Übergangsfrist einräumt, wird man abwarten müssen, das Risiko ist aber für die Beteiligten erheblich.
Unser Tipp
- Hier besteht für Betroffene ein erheblicher Beratungsbedarf
- Dies gilt auch für vergleichbare Gesellschaften wie eine Ltd. & Co KG
- Neben steuerlichen Fragen kann dies auch arbeitsrechtliche Folgen haben