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Die Verteilung der Erbmasse
Mit dem Erbfall entsteht die Erbengemeinschaft. Sie ist eine „Zwangsgemeinschaft“ und führt zu einer starken Bindung zwischen den Erben, weil sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses nur allen Erben gemeinsam zustehen. Solange also die Erbengemeinschaft besteht, sind die Miterben in ein enges Korsett eingebunden. Dem gegenüber steht der im Gesetz begründete Anspruch jedes Miterben, jederzeit von den anderen die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen.
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