- Auseinandersetzungsmöglichkeit
Weil jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen kann, besteht immer die Gefahr, dass die Gemeinschaft nicht lange währt. Da bei der Auseinandersetzung die Vermögenswerte zunächst verwertet (also verkauft) werden müssen, führt dies regelmäßig dazu, dass entweder das Unternehmen an Fremde verkauft werden muss oder dass weichende Erben ausbezahlt werden müssen, was die Finanzkraft der verbleibenden Erben stark in Anspruch nimmt. Oft wird hierzu auf die Firmenkasse zurückgegriffen, was dann nicht selten zur Unterkapitalisierung führt und das baldige Aus des Unternehmens begründet. Die Lösungsmöglichkeit “ Auseinandersetzungsverbot (§ 2044 BGB)“ ist nicht völlig problemlos. Das Auseinandersetzungsverbot kann nämlich im Ergebnis bei Einigkeit aller Erben in der Praxis umgangen werden, so dass regelmäßig eine zusätzliche Absicherung etwa durch Auflagen und/oder Testamentsvollstreckung Sinn macht.
- Schwerfällige Entscheidungsabläufe
Kritisch ist die Erbengemeinschaft auch deshalb, weil der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gemeinsam verwaltet wird. Entscheidungen werden zwar mit Stimmenmehrheit (nach der Größe der Erbteile) getroffen, so dass eine Willensbildung grundsätzlich möglich ist. In der Praxis, insbesondere im Tagesgeschäft, ist die Erbengemeinschaft für die Führung eines Unternehmens zu schwerfällig und deshalb ungeeignet. Erbengemeinschaften bestehen deshalb über längere Zeit nur bei der Verwaltung von Grund- oder Wertpapiervermögen. Die Lösungsmöglichkeit “ Anordnung einer Testamentsvollstreckung“ scheitert schnell an der Notwendigkeit, einen Testamentsvollstrecker zu finden, der bereit ist, auch die – persönlichen – Haftungsrisiken einer unternehmerischen Tätigkeit zu übernehmen.
- Haftungsrisiken
Auch eine Testamentsvollstreckung ist – neben den nicht unerheblichen Kosten – bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften problematisch. Das Haftungskonzept der kaufmännischen Personengesellschaft (volle persönliche Haftung zumindestens des Komplementärs) passt nicht zur Testamentsvollstreckung, die die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Deshalb ist bei einer Dauervollstreckung eine geeignete Unternehmensform, etwa die GmbH oder die AG (Kapitalgesellschaften), unbedingt erforderlich. Als Lösungsmöglichkeit kommt die Ermächtigung des Testamentsvollstreckers in Betracht, dass Unternehmen nach dem Tode in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln
- Die bessere Alternative
Wie man sieht, führt die Erbengemeinschaft als Unternehmer zu einer Vielzahl von Problemen, die erbrechtlich nur sehr mühsam gelöst werden können. Wir empfehlen deshalb, hier grundsätzlich ein anderes Konzept zu fahren. Die spätere potenzielle Erbengemeinschaft sollte bereits vor dem Tod durch eine korrespondierende gesellschaftsrechtliche Regelung vorbereitet werden. Hierbei sind die steuerlichen Maßgaben zu berücksichtigen. Ein Ausscheiden aus einer späteren Gesellschaft kann gesellschaftsrechtlich besser verhindert werden, etwa über Strafklauseln und Bewertungsregelungen beim Ausscheiden.
Ein ganz wichtiger Punkt ist in diesem Zusammenhang, dass die Erben unter bestimmten Voraussetzungen das Erbe ausschlagen können und gleichwohl Pflichtteilsansprüche haben können. Insbesondere die Pflichtteilsansprüche können zu erheblichen finanziellen Problemen führen, so dass diese in eine Lösung einbezogen werden müssen.