Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäufers
Muss der Verkäufer eines Grundstücks auf ihm bekannte Nachteile eines Grundstückes oder auf Altlasten hinweisen oder reicht die Äußerung eines bloßen Verdachts? Ändert sich etwas, wenn der Käufer bereits selbst einen Verdacht haben konnte? Der BGH hat durch ein Urteil vom 20.10.2000 die Grundsätze zur Aufklärungspflicht präzisiert: