Der Nießbrauch
Für die Regelung von Erbfällen, aber auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge wird nicht selten der Nießbrauch von Vermögen als Gestaltungsmöglichkeit eingesetzt. Dies hat oft steuerrechtliche Gründe.
Für die Regelung von Erbfällen, aber auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge wird nicht selten der Nießbrauch von Vermögen als Gestaltungsmöglichkeit eingesetzt. Dies hat oft steuerrechtliche Gründe.
Die typische Gestaltung eines Behindertentestamentes wurde nunmehr auch durch das
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 09. Oktober 2007 ausdrücklich gebilligt.
Nicht selten kommt es vor, dass Eltern oder Großeltern ein Sparbuch auf den Namen ihrer Kinder oder Enkel anlegen, das Sparbuch gleichwohl aber selbst in der Hand behalten. In derartigen Fällen ist es völlig unproblematisch, wenn die Entwicklung so abläuft wie vorgesehen, nämlich dass letztlich die entsprechenden Guthaben dem Kinde zukommen sollen.
Bisher geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch nicht von Dritten, insbesondere von Gläubigern geltend gemacht werden kann, wenn nicht der Berechtigte persönlich hierzu seine Zustimmung gab. Dies war insbesondere für die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen bedeutsam, wenn hierbei Personen bedacht werden sollten, die von staatlichen Leistungen wie der Sozialhilfe abhängig sind.