Eigenmächtige Selbstvornahme lässt Schadensersatzanspruch entfallen
In einer Entscheidung vom 23. Februar 2005 hat der BGH eine der umstrittensten Rechtsfragen nach Einführung des neuen Schuldrechtes entschieden. Hintergrund war folgende Situation:
In einer Entscheidung vom 23. Februar 2005 hat der BGH eine der umstrittensten Rechtsfragen nach Einführung des neuen Schuldrechtes entschieden. Hintergrund war folgende Situation:
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 5. 10. 2004 kann auch der nur planende Architekt eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB verlangen.
Seit dem 01. Januar 2004 müssen Rechnungen detaillierte Angaben enthalten, damit der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen kann. Zusätzlich ist ab dem 01. April 2004 in der Baubranche in bestimmten Fällen die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Kunden übergegangen.
In mehreren ganz aktuellen Urteilen vom 22.1.2004 hat sich der VII. Senat des BGH mit der Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB beschäftigt.
Eine ordnungsgemäße Honorarberechnung ist selbst für langjährig tätige Architekten oft ein Buch mit 7 Siegeln. Der eine versucht das Problem mit Pauschalverträgen zu umgehen, der andere vertraut darauf, sich am Ende mit dem Bauherrn auf eine bestimmte Summe zu einigen. Probleme ergeben sich aber immer dann, wenn ein Vertrag vorzeitig gekündigt wird oder eine Einigung nicht erfolgt.
In einer Entscheidung vom 27.12.2003 hat der BGH die in einem Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, für unwirksam erklärt. Besonders ist hierbei zu beachten, dass dies auch dann gilt, wenn der Auftragnehmer ein großes Bauunternehmen ist.
Mit einem Urteil vom 22.01.2004 hat der BGH entschieden, dass jede, aber auch jede kleinste Abweichung von der VOB/B in zusätzlichen Vertragsklauseln dazu führt, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Bislang kam es darauf an, welches Gewicht der jeweilige Eingriff hatte, wobei die Rechtsprechung keine klaren Abgrenzungskriterien hatte.
Das Verhältnis der Haftung zwischen dem Unternehmer des Vorgewerks (hier der Rohbauer) und dem des Nachgewerks (hier der Putzer) war rechtlich bisher nicht eindeutig geklärt. Jetzt hat der BGH im Juni 2003 für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Fälligkeitsregelungen im Bauträgervertrag unterliegen immer wieder der Diskussion. Regelmäßig geht es darum, die Fälligkeit der Bauträgerraten herzustellen und zu vermeiden, dass die Bauträgerraten erst nach vollständiger Fertigstellung gezahlt werden müssen.
Nach dem 1. März 2003 abgeschlossene Bauverträge dürfen keine Vertragsstrafe enthalten, die 5 % der Auftragssumme übersteigt.