Fälligkeit der Werklohnforderung nach Kündigung des Bauvertrages
In einer Entscheidung vom 11. Mai 2006 verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt auch für den gekündigten Werkvertrag eine Abnahme der bisherigen Leistungen.
In einer Entscheidung vom 11. Mai 2006 verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt auch für den gekündigten Werkvertrag eine Abnahme der bisherigen Leistungen.
Streitigkeiten über Stundenlohnarbeiten sind im Baubereich keine Seltenheit. Diskussionen entstehen immer dann, wenn Zusatzarbeiten erforderlich werden, die der Auftraggeber dann später im Stundenlohn abrechnet, während der Auftraggeber meint, es gäbe gar keine Zusatzarbeiten.
In einer Entscheidung vom 23. Juni 2005 hatte der Bundesgerichtshof über die in Bauträgerverträgen häufig verwendete, nachfolgende Klausel zu entscheiden:
In einer Entscheidung vom 27.12.2003 hat der BGH die in einem Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, für unwirksam erklärt. Besonders ist hierbei zu beachten, dass dies auch dann gilt, wenn der Auftragnehmer ein großes Bauunternehmen ist.
Fälligkeitsregelungen im Bauträgervertrag unterliegen immer wieder der Diskussion. Regelmäßig geht es darum, die Fälligkeit der Bauträgerraten herzustellen und zu vermeiden, dass die Bauträgerraten erst nach vollständiger Fertigstellung gezahlt werden müssen.
Nach dem 1. März 2003 abgeschlossene Bauverträge dürfen keine Vertragsstrafe enthalten, die 5 % der Auftragssumme übersteigt.