Baurecht 2018 – Ein Überblick
Mit Wirkung zum 1.1.2018 ist ein neues Baurecht in Kraft getreten. Davon betroffen sind alle Verträge, die nach dem Jahreswechsel geschlossen wurden.
Mit Wirkung zum 1.1.2018 ist ein neues Baurecht in Kraft getreten. Davon betroffen sind alle Verträge, die nach dem Jahreswechsel geschlossen wurden.
Die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechtes bleiben auch beim Bauvertrag weiterhin anwendbar.
Das neue Bauvertragsrecht führt in § 650 i BGB den Verbraucherbauvertrag als besondere Vertragsart in das Gesetz ein. In rudimentären Ansätzen gab es für den Verbraucherbauvertrag bereits in § 632 a BGB bei Abschlagszahlungen Sonderregelungen.
Das neue Bauvertragsrecht führt erstmalig in § 650 a BGB den Bauvertrag als besondere Vertragsart in das Gesetz ein und legt den Inhalt fest. Zudem gibt es einige sachliche Änderungen.
Immer wieder werden Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen vom Bauunternehmer beansprucht. Liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde, muss der Unternehmer die Grundlagen für die Anpassung des Werklohns detailliert offen legen. Ein Rückgriff auf die ortsüblichen Preise kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Wie bei der verspäteten Herstellung einer für die Eigennutzung vorgesehenen Wohnung vorzugehen ist, war in der Vergangenheit unklar.
Bauträger und Generalunternehmer versuchen bei der Errichtung von Häusern immer wieder, die Zahlung der Raten soweit wie möglich vorzuverlegen. Das ist aber gar nicht so einfach.
Bauherren versuchen immer wieder mit funktionalen Leistungsbeschreibungen, Schlüsselfertigkeitsabreden oder Pauschalpreisen jegliches Risiko einer Preisveränderung zu vermeiden. Diese Versuche gelingen nicht immer.
Ein Bauvertrag unterliegt als einfacher Werkvertrag grundsätzlich keinem Formerfordernis. Probleme können sich aber dann ergeben, wenn der Bauvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes abgeschlossen wird. Typischerweise kommt dies beim Bau von Einfamilienhäusern vor.
Über die Frage, welche Frist für die Beseitigung von Mängeln angemessen ist, kann man in erheblichem Maße streiten. Der Ablauf der angemessenen Frist hat entsprechende Konsequenzen. Für den Unternehmer entfällt bei Ablauf der Frist das Recht zur Nachbesserung. Der Besteller ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung von Nachbesserungsmaßnahmen zu beauftragen und die Kosten hierfür zu beanspruchen. Dem Besteller hat die Rechtssprechung es bei der Fristsetzung selbst zwar einfach gemacht, weil die Setzung einer zu kurzen Frist nicht dazu führt, dass die Fristsetzung damit gegenstandslos wird. Bei einer zu kurzen Frist tritt an die Stelle dieser die angemessene Frist.