Schadensberechnung bei Baumängeln
Die Höhe des Schadens bei Baumängeln kann ab sofort nicht mehr mit den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung in Ansatz gebracht werden, wenn der Bauherr auf eine Beseitigung des Mangels verzichtet.
Die Höhe des Schadens bei Baumängeln kann ab sofort nicht mehr mit den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung in Ansatz gebracht werden, wenn der Bauherr auf eine Beseitigung des Mangels verzichtet.
Das neue Baurecht beinhaltet auch Änderungen bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung.
Bei der Erstellung eines Bauvorhabens oder der Beseitigung von Mängeln kann sich die Frage stellen, welche Regeln der Technik zu berücksichtigen sind, wenn sich die Regeln der Technik während des Bauvorhabens geändert haben.
Wurden Mängel durch den Bauunternehmer nicht beseitigt, so dass der Bauherr selbst aktiv werden musste, dann gibt es immer wieder Streit über den notwendigen Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Liefert ein Unternehmen Baumaterialien und sind diese mangelhaft, stellt sich die Frage, ob der Lieferant neben der Mängelbeseitigung an den Materialien auch die Ein- und Ausbaukosten tragen muss. Bisher war die Rechtsprechung hier noch ohne klare Linie.
Liefert ein Unternehmen Baumaterialien und sind diese mangelhaft, stellt sich die Frage, ob der Lieferant neben der Mängelbeseitigung an den Materialien auch die Ein- und Ausbaukosten tragen muss.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen einer durch den Bauunternehmer nicht durchgeführten Mängelbeseitigung oder wegen mangelhafter Bauüberwachung durch einen Architekten hafteten bisher der Architekt oder der Bauunternehmer jeweils einschließlich der Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig war. Dies hatte noch das OLG München in einem Urteil vom 28.10.2008 ausdrücklich festgehalten. Zum gleichen Ergebnis kam auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung von Juni 2009 gekommen. Allerdings gibt es einige ältere Entscheidungen, die eine andere Position einnehmen, so dass die OLG die Revision zugelassen haben.
Wird ein Mangel im Rahmen eines Bauvorhabens festgestellt, so kommt es nicht selten vor, dass kleine, aus der Sicht des Bauunternehmers eher untergeordnete Mängel vorhanden sind, deren Beseitigung aber einen massiven Aufwand erfordern würde. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich der Unternehmer darauf berufen kann, dass die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.
Manchmal stellt sich bei einem Nachbesserungsverlangen des Auftragnehmers für den Auftraggeber die Frage, ob dieses Verlangen zumutbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Nachbesserungsaufwand sehr hoch, und der hierdurch erzielbare Effekt gering ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Fallgestaltung, bei der ein Nachbesserungsverlangen unverhältnismäßig ist, sind nach wie vor hoch.
In einer Entscheidung vom 23. Februar 2005 hat der BGH eine der umstrittensten Rechtsfragen nach Einführung des neuen Schuldrechtes entschieden. Hintergrund war folgende Situation: