Grundsätzlich muss der Vermieter die Betriebskosten nach der kleinstmöglichsten Einheit abrechnen. Dies ist nicht immer praktikabel. Soll die Abrechnung nach einer Wirtschaftseinheit erfolgen, muss dieses im Mietvertrag vereinbart sein. Andernfalls ist die Betriebskostenabrechnung nicht fällig. Die Mieter müssen nicht bezahlen. Auch muss die Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten für jede Betriebskostenart gesondert geprüft werden.
Der BGH hat jetzt eine Ausnahme zugelassen. Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, dann können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude angegeben ist.