Ein so genanntes Behindertentestament wird von Eltern gern eingesetzt, um einem behinderten Kind Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne dass diese Vermögenswerte von öffentlichen Stellen auf deren Leistungen (etwa Sozialhilfe) angerechnet werden. Die typische Regelung in solchen Fällen sieht so aus, dass der Begünstigte jeweils als Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer eingesetzt wird und gleichzeitig für diesen Nachlassanteil die Testamentsvollstreckung angeordnet wird.
Dem Testamentsvollstrecker wird in solchen Fällen die Auflage gegeben, dass er die entsprechenden Gelder jeweils so zur Verfügung stellen soll, dass mit ihnen nicht der normale Unterhalt gedeckt wird sondern lediglich solche Aufwendungen, die durch öffentliche Zuwendungen nicht abgedeckt werden können.
Derartige testamentarische Regelungen werden nicht nur bei behinderten Kindern im eigentlichen Sinne eingesetzt, sondern ebenso auch bei solchen Nachkommen, die etwa aufgrund sonstiger ungünstiger Lebensumstände (Insolvenz, Alkoholismus) von der Zuwendung nichts haben würden.
Im konkreten Falle war von den Eltern ihrem alkoholkranken Sohn u. a. ein Geldbetrag als Vorvermächtnis zugewandt worden. Gleichzeitig wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker auferlegt, den Zuwendungsbetrag anzulegen und nur die Reinerträge auszuzahlen. Hinzu kam, dass diese Geldbeträge ausdrücklich nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet werden sollten.
Das mit der Sache befasste Amt hielt eine solche Gestaltung eines Testamentes für sittenwidrig, weil sie zu Lasten öffentlicher Kassen gingen. Diesen Überlegungen hat im Anschluss auch an frühere Urteile des BGH nunmehr auch das LSG widersprochen, und die Gestaltung für zulässig angesehen.Unser Rat:
Unser Rat:
In Fällen dieser Art bedarf es grundsätzlich einer sehr sorgfältigen Formulierung der Testamente, weil bereits kleine Fehler in diesem Bereich die Wirkung entfallen lassen können.