Dennoch wird ein gut beratener Besteller nach Ablauf der Frist zu prüfen haben, ob diese angemessen war, und möglicherweise noch eine weitere Zeit abwarten. Wie bereits in recht aktuell (Ausgabe 2/06 – November 2006) berichtet, führt eine frühere Bekanntgabe der Mängel (ohne Fristsetzung) dazu, dass die angemessene Frist kürzer sein darf, weil sich der Unternehmer schon auf die Mängelbeseitigung vorbereiten konnte und musste.
In einer neuerlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03. April 2007 (X ZR 104/04, BauR 2007, 1410) hat sich der BGH mit der Angemessenheit zu befassen gehabt, nachdem der Besteller zunächst in Annahmeverzug geraten war. Dies war dadurch geschehen, dass der Auftraggeber zunächst einen bereits früher vereinbarten Termin zur Beseitigung von Mängeln nicht eingehalten und sich dann zu weiteren Terminansprachen nicht bereit erklärt hatte. Erst einige Monate später kam es dann zu der erneuten Fristsetzung des Bestellers, bei der die Frist allerdings auf 5 Kalendertage beschränkt war. Nach weiteren 10 Kalendertagen erklärte der Besteller den Rücktritt vom Vertrage.
Für einen derartigen Fall ist der BGH der Auffassung, dass die Länge der Frist nicht alleine von der Möglichkeit der Umsetzung der Mängelbeseitigung abhängig ist, sondern auch von der notwendigen Vorbereitung des Unternehmers. Denn dieser konnte ja nicht täglich bereitstehen, die Mängelbeseitigung wieder aufzunehmen. Insofern war dem Besteller eine angemessene Vorlaufzeit einzuräumen, so dass die hier gesetzte Frist von 5 Tagen schon nicht ausreichend war. Als der Besteller bereits wenige Tage später den Rücktritt vom Vertrag erklärte, war die angemessene Frist noch nicht abgelaufen. Damit war die Rücktrittserklärung ohne Wirkung.
Unser Tipp:
- Wenn Sie schon knappe Fristen setzen, dann warten Sie gleichwohl noch eine weitere Zeit ab, bevor Sie weitere Erklärungen abgeben.