Wurden Mängel durch den Bauunternehmer nicht beseitigt, so dass der Bauherr selbst aktiv werden musste, dann gibt es immer wieder Streit über den notwendigen Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten. Derartige Arbeiten sind im Streitfalle nachvollziehbar abzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeiten auf Stundenlohnbasis abgerechnet wurden. Hiermit hatte sich das OLG Köln in einer Entscheidung vom 16.3.2016 zu befassen.
Generell sollen Nachbesserungsarbeiten nach Möglichkeit auf der Basis von Einheitspreisen vergeben werden, um so eine bessere Prüfbarkeit zu gewährleisten. Gleichwohl kann auch bei umfangreichen Sanierungsarbeiten die Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht beanstandet werden, wenn der gesamte Umfang der Sanierung bei Beauftragung des Drittunternehmers noch nicht erkennbar war und deshalb nicht ersichtlich ist, auf welcher Basis die Arbeiten hätten preiswerter beauftragt werden können.
Allerdings ist der Auftraggeber in diesem Fall verpflichtet, die Mängelbeseitigungsarbeiten nachvollziehbar abzurechnen. Insbesondere muss der Bauherr dem zur Mängelbeseitigung verpflichteten Unternehmer detaillierte Angaben zu den einzelnen Arbeiten machen, damit der Unternehmer in die Lage versetzt wird, die Arbeiten daraufhin zu überprüfen, ob diese tatsächlich zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Der Unternehmer muss insbesondere in der Lage sein, aus den Angaben ableiten zu können, welche Arbeiten der Mängelbeseitigung dienten und welche Tätigkeiten zusätzliche Arbeiten waren. Eine Aufstellung der Mängel und die Gesamtzahl der Stunden reicht hierzu nicht aus. Vielmehr sind die Stundenlohnarbeiten einzelnen Mängelbereichen zuzuordnen. Ob die Stundenlohnzettel des Drittunternehmers ausreichen, hängt davon ab, ob diese die nötigen Angaben enthalten.
Unser Tipp
- Stundenlohnarbeiten müssen immer plausibel dargelegt werden. Hierzu ist neben der Angabe der Stunden auch die Angabe der konkret durchgeführten Arbeiten erforderlich.
- Allgemeine Angaben („Wand verputzen“, „Kabel verlegen“) reichen ohne genaue örtliche Angaben zu den Arbeiten oder ein dazugehöriges Aufmaß regelmäßig nicht aus.