Nicht selten wird im Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers zu dessen Absicherung vereinbart, dass dem Geschäftsführer im Falle einer vorzeitigen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung seitens des Betriebes eine Abfindung zu zahlen ist. Ob diese Vereinbarungen aber auch wirksam sind, war streitig.
Mit Urteil vom 03.07.2000 hat der BGH jetzt bestätigt, dass eine derartige Vereinbarung auch in einem Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer unwirksam ist. Die Abfindung muß im Falle der Kündigung deshalb nicht ausgezahlt werden.
Die Begründung für diese Entscheidung liegt darin, dass nach dem Gesetz das Recht der außerordentlichen Kündigung in einem Vertrag nicht ausgeschlossen werden kann.
Daraus ergibt sich, dass auch jedes Kündigungserschwernis unzulässig ist. Die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts darf deshalb nicht durch die Vereinbarung einer „Vertragsstrafe“, eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Gehaltes, zur Rückzahlung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld und auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Abfindungssummen erschwert werden. Eine derartige Kündigungserschwernis kann im übrigen auch in der vertraglichen Bindung des Kündigungsrechts an die Zustimmung eines Dritten liegen.
Unser Rat:
- Treffen Sie grundsätzlich getrennte Regelungen für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.
- Für die außerordentliche Kündigung sollten möglichst anderweitige Vereinbarungen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erfüllen, gesucht werden. Wegen der engen Rechtsprechung sollte dies nicht ohne Fachkenntnis umgesetzt werden.