In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 5.6.2009 dem Besitzer eines Grundstückes die Befugnis zuerkannt, auf seinem Grundstück unbefugt abgestellte Fahrzeuge abzuschleppen zu lassen und vom Fahrzeugführer die Abschleppkosten zu verlangen.
Hintergrund war, dass ein Autofahrer seinen PKW auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte, wo das Parken nur für Kunden unter bestimmten Vorgaben gestattet war. Durch entsprechende Schilder wurde darauf hingewiesen und angekündigt, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt würden. Da der Autofahrer sich nicht an die Regeln gehalten hatte, wurde sein Fahrzeug abgeschleppt und er konnte es gegen Zahlung der Abschleppkosten wieder abholen. Später verlangte er vom Besitzer des Parkplatzes Ersatz der Abschleppkosten. Dies wiesen die Gerichte zurück.
Allerdings muss der Besitzer des Parkplatzes zwei Voraussetzungen einhalten:
- Er muss durch entsprechende Schilder darauf hinweisen, dass unbefugt geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden
- Das Abschleppen darf nicht unverhältnismäßig sein.
Unverhältnismäßig wäre es, wenn der Fahrzeugführer zum Wegfahren bereitsteht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass eine Behinderung durch das Parken eintritt oder dass nicht genügend andere Parkplätze vorhanden sind. Es ist vielmehr grundsätzlich ausreichend, dass das Fahrzeug auf fremdem Grund unbefugt abgestellt ist.
Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, weil über die Berechtigung eines derartigen Vorganges bisher Meinungsverschiedenheiten bestanden. Dies führte dazu, dass die Entfernung von Fahrzeugen ausgesprochen schwer zu handhaben war. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes macht dies deutlich einfacher und erhöht die Risiken für diejenigen, die ihre Fahrzeuge auf fremden Grundstücken abstellen.