Mit seinem Beschluss vom 23.09.1999 hat der BGH auch entschieden, dass trotz der unterbliebenen Einladung eines Wohnungseigentümers die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse gültig sind. Allerdings kann der Eigentümer die Beschlüsse anfechten, wobei er die gesetzlichen Fristen beachten muss.
Ein Beschluss ist nur ungültig, wenn er gegen zwingende Vorschriften verstößt. Die Vorschriften zur Einberufung einer Eigentümerversammlung können aber abgeändert werden.
Es empfiehlt sich deshalb, die Möglichkeiten zur Anfechtung der Beschlüsse zu prüfen, sobald man davon Kenntnis erhält.