Im letzteren Fall baute der Schwiegersohn auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus. Die Schwiegermutter steuerte dazu 128.000 € bei. Zwei Jahre später trennen sich der Schwiegersohn und die Tochter und die Ehe wird geschieden. Die Schwiegermutter verlangte daraufhin vom Schwiegersohn die 128.000 € zurück. Gleichzeitig verlangte die Tochter im Scheidungsverfahren rd. 63.000 € an Zugewinnausgleich. Diesen berechnete sie im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des jetzt bebauten Grundstückes.
Übertragen Schwiegereltern finanzielle Werte an den Schwiegersohn, dann erfolgt dies regelmäßig mit der Vorstellung, dass Schwiegersohn und Tochter verheiratet bleiben und die Finanzspritze dem eigenen Kind auch dauerhaft zu Gute kommt. Diese Grundlage entfällt aber, wenn die Ehe der Kinder scheitert.
Die bisherige Auffassung hätte einen Anspruch der Schwiegermutter abgelehnt. Der Tochter wäre nur der Zugewinnausgleich verblieben. Nach der neuen Rechtsprechung ist es nicht mehr so. An das eigene Kind fließt bei Scheidung grundsätzlich nichts mehr zurück. Der finanzielle Zuschuss bleibt beim Schwiegerkind zunächst neutral. Er gibt dem eigenen Kind keinen Zugewinnausgleichsanspruch. Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern wird als Forderung sowohl vom Endvermögen als auch vom Anfangsvermögen abgezogen.
Die Schwiegereltern können gleichzeitig den finanziellen Zuschuss vom Schwiegerkind ab Scheidung zurückverlangen. Die Grundlage für den Zuschuss ist grundsätzlich entfallen, nämlich die Ehe.
Dieser Rückforderungsanspruch wird aber gekürzt, wenn das eigene Kind noch längere Zeit von dem finanziellen Zuschuss etwas hatte, etwa durch Wohnen in dem besagten Einfamilienhaus. Hat das Schwiegerkind bei Bauarbeiten am Haus mitgewirkt, soll dem Schwiegerkind deswegen wiederum ein Ausgleichsanspruch zustehen.
Die neue Rechtsprechung gilt nicht nur für finanzielle Zuwendungen während der Ehe. Die neue Rechtsprechung gilt auch für Zuwendungen an das zukünftige Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe. Die neue Rechtsprechung ist von erfrischender Klarheit und deshalb begrüßenswert. Sie wirft gleichwohl neue noch nicht abschließend geklärte Fragen auf.
Unser Rat:
- Kommen Ausgleichsansprüche von Schwiegereltern in Betracht, dann ist immer auf eine Abstimmung von Ausgleichsansprüchen im Verhältnis Schwiegereltern zu Schwiegerkind einerseits und im Verhältnis Schwiegerkind zum eigenen Kind andererseits zu achten.
- Nur eine wohl überlegte Berücksichtigung in beiden Verhältnissen führt zu angemessenen Ergebnissen für die Beteiligten.