Dieses hat der BGH durch Urteil vom 3.12.2014 noch einmal bekräftigt. Folgender Sachverhalt lag zugrunde. Der Schwiegersohn und die Tochter des Schenkers (Vater) waren seit 1988 verheiratet. Sie bewohnten mit ihren Kindern die Erdgeschosswohnung eines Hauses des Vaters. Im Jahre 1993 übertrug der Vater seinem Schwiegersohn und seiner Tochter das Haus zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Dem Vater und seiner Ehefrau wurde ein lebenslanges Wohnrecht im Obergeschoss eingeräumt. Mitte 2004 trennten sich Tochter und Schwiegersohn. Der Schwiegersohn zog aus. Im September 2006 wurde die Ehe geschieden. Eine Zugewinnausgleichsklage der Tochter gegen den Schwiegersohn (Ehemann) wurde mangels Zugewinn des Ehemanns abgewiesen.
2009 beantragte der Schwiegersohn die Teilungsversteigerung. Daraufhin trat der Schwiegervater 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an seine Tochter ab. Das Verfahren auf Teilungsversteigerung lief noch. Die Tochter erhob Klage auf Rückübertragung des halben Miteigentumsanteils gegen ihren geschiedenen Ehemann. Der geschiedene Ehemann berief sich ohne Erfolg auf Verjährung.
Nach der neueren Rechtsprechung handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern um Schenkungen. Schenkungen können nur angegriffen werden nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage.
Geschäftsgrundlage sind einmal im Vertrag selbst niedergelegte Vorstellungen. Geschäftsgrundlage sind aber auch bei Vertragsschluss erkennbare gemeinsame Vorstellungen der Vertragsparteien oder Vorstellungen der einen Partei, die die andere Partei erkennen kann und ihr nicht widerspricht. Haben Eltern die Vorstellung, die Ehe der Kinder hat Bestand und die Schenkung kommt dem eigenen Kind zu Gute, dann sollen bei Scheitern der Ehe die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten.
Das Scheitern der Ehe allein reicht danach aber nicht aus. Hinzukommen muss, dass dem Schenker das Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Nicht jede Änderung der Verhältnisse reicht aus.
Hier ist eine umfassende Bewertung aller Interessen und Umstände vorzunehmen. Dazu gehören hier Dauer, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, sowie Erwartungen der Schwiegereltern betreffend ihre spätere Altersversorgung.
Der Schenker kann bei Unzumutbarkeit Vertragsanpassung verlangen. Regelmäßig ist das ein Geldanspruch. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Rückgabe des geschenkten Gegenstandes in Betracht.
Das kann bei nicht teilbaren Gegenständen wie einem Hausgrundstück oder einem Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück der Fall sein. Hinzu kommen müssen aber weitere Umstände, z. B. Gefährdung des Wohnrechts und der Altersversorgung des Schenkers wegen eventueller Zwangsversteigerung oder wenn die im Vertrag übernommene Pflegeverpflichtung wegen eines tiefen Zerwürfnisses nicht mehr erbracht werden kann.
Bei einer Rückgabepflicht steht dem Schwiegerkind regelmäßig ein Ausgleich in Geld zu. Das Schwiegerkind soll nicht anders behandelt werden, als wenn es den Gegenstand behalten dürfte und den Schwiegereltern dafür Ausgleich zahlen müsste.
Bei Schenkungen von Grundstücken verjähren die Ansprüche des Schenkers nach 10 Jahren, bei anderen Schenkungen nach 3 Jahren ab Kenntnis. Die Frist beginnt zu laufen frühestens mit der Trennung der Eheleute. Abweichendes kann gelten für Fälle aus der Zeit vor Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 3.2.2010. Bis zu diesem Urteil wurden die Verjährungsfristen noch anders beurteilt.
Unser Tipp
- Prüfen Sie sorgfältig die einzelnen Umstände des Falles!
- Behalten Sie die mögliche Verjährung des Anspruchs im Auge.