Bei dem 1997 entscheidenen Fall war der Ehemann selbständiger Unternehmer eines zunächst kleinen, später großen Unternehmens mit ca. 1.800 Arbeitnehmern. 1968 wurde die Ehe geschlossen. 20 Jahre später, die Eheleute lebten bereits getrennt, schlossen sie einen Ehevertrag, durch den das betriebliche Vermögen des Ehemannes aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen wurde. Zudem durfte der Ehemann Investitionen für den Betrieb aus seinem Privatvermögen bestreiten.
Den gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt glich der Ehemann durch Zahlung einer Abfindungssumme sowie vertraglich vereinbarte hohe monatliche Unterhaltszahlungen aus. Der BGH hat entschieden, dass hier, obwohl große Vermögensteile aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen wurden, keine unzulässige Aushöhlung des Güterstandes vorliegt. Auch eine Sittenwidrigkeit der konkreten Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung der Ehefrau konnte der BGH nicht erkennen. An dieser Beurteilung dürfte sich bis heute nichts wesentliches geändert haben, weil Regelungen zum Güterstand noch am ehesten möglich sind. Seit der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2014 sind die Grenzen beim Unterhalt und beim Versorgungsausgleich relativ eng gezogen. Der Ausgleich des Zugewinns kann aber geregelt oder ausgeschlossen werden.
Ist einer der Ehegatten Unternehmer, kann ein künftiger Zugewinnausgleich häufig nur aus der Substanz des Unternehmens befriedigt werden und gefährdet nicht selten dessen Liquidität oder gar dessen Existenz. Der vom BGH geschaffene Freiraum für vertragliche, von der Zugewinngemeinschaft abweichende Vereinbarungen bringt sichere und gleichwohl sachgerechte Möglichkeiten für Unternehmerehen.
Die bis dahin und manchmal auch heute noch vereinbarte Gütertrennung stellt in aller Regel eine schlechtere Lösung dar. Notare oder Rechtsanwälte, die die Gütertrennung empfehlen, können, wenn sie die Nachteile nicht verdeutlichen, einen Beratungsfehler begehen. Zum einen sinkt in der Regel die Erbquote des überlebenden Ehegatten (und erhöht sich damit die Pflichtteilsquote der Kinder), zum anderen entfällt der oft erhebliche Steuervorteil aus § 5 ErbStG.
Unser Tipp:
- Verträge braucht man, um Risiken zu vermeiden und nicht um sie zu erhöhen.
- Lassen sie sich vorher qualifiziert beraten.