Die Schlussrechnung eines Unternehmers ist bei einem VOB Einheits-preisvertrag nur prüfbar, wenn der Rechnung Aufmaßblätter beigefügt sind, die dem Auftraggeber eine Überprüfung der angegebenen Menge der ausgeführten Leistung ermöglichen. Mit diesem Leitsatz hat das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 17.1.2019 – 12 U 116 / 18 noch einmal verdeutlicht, welche Anforderungen an eine Schlussrechnung und damit an die Fälligkeit der sich aus dieser Schlussrechnung ergebenden Werklohnforderung gestellt werden.
Im konkreten Fall ging es um Heizungs- und Sanitärarbeiten. Der Bauunternehmer hatte in seiner Schlussrechnung zwar die Leistungen im Einzelnen aufgelistet und auch Listen mit den verwendeten Materialien beigefügt, ob jedoch daneben auch noch Aufmaße, Prüfprotokolle und Revisionsunterlagen übersandt worden waren, war unklar.
Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Fälligkeit der Werklohnforderung jedenfalls eine prüffähige Schlussrechnung erforderlich sei. Denn nach § 14 Abs. 1 S. 2 VOB/B ist bei einem Einheitspreisvertrag durch den Unternehmer jeweils nachzuweisen, welche Leistungen im Einzelnen erbracht sind.
Hierbei kommt es nicht auf die verwendeten oder zur Baustelle gelieferten Materialien an, sondern auf die tatsächlich eingebauten Mengen. Um die eingebauten Mengen prüfen zu können, bedarf der Bauherr aber entsprechender Aufmaßblätter mit Zeichnungen und dazugehörigen Berechnungen, damit die Schlussrechnung geprüft werden kann.
Ob daneben noch Revisionsunterlagen und Prüfprotokolle verlangt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Prüfprotokolle dürften in der Regel nötig sein. Revisionsunterlagen lediglich dann, wenn dies vereinbart oder für Bauwerke der jeweiligen Art üblich ist. Die Vorlage von Prüfprotokollen und Revisionsunterlagen ist nach den Regeln der VOB/B allerdings nicht für die Fälligkeit erheblich.
Unser Tipp
Für Bauunternehmer ist bei Einheitspreisverträgen immer dringend zu empfehlen, die Hausaufgaben zu machen und die notwendigen Unterlagen sorgfältig zusammen zu stellen. Hierdurch lassen sich Einwendungen vermeiden und der Zahlungsfluss beschleunigen.