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Aufzugskosten im Erdgeschoss

Ein beliebtes Streitthema für Erdgeschossmieter oder die Mieter von Ladenlokalen hat ein Ende gefunden. Mit Urteil vom 20. September 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch der Mieter einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten beteiligt werden kann.

Kosten für einen Aufzug können nach dem Gesetz auf alle Mieter umgelegt werden. Der Mieter einer Erdgeschosswohnung hat – anders als die Mieter der oberen Etagen – im allgemeinen keinen Gebrauchsvorteil von dem Aufzug. Eine Beteiligung an den Aufzugskosten kann deshalb unangemessen sein.

Das hat der BGH jetzt aber verneint. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, werden häufig von den Mietern in unterschiedlichem Maße verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt. Das gilt etwa bei den Kosten einer Gemeinschaftsantenne, den Kosten der Beleuchtung vom Eingang zum Treppenhaus, der Reinigung dieser Bereiche oder den Kosten der Gartenpflege. Eine streng an der Verursachung der Kosten und dem Vorteil ausgerichtete Verteilung ist für den Vermieter nicht praktikabel und für den Mieter auch nicht nachvollziehbar. Bei einer nicht streng am erfassten Verbrauch oder an der erfassten Verursachung orientierten Verteilung müssen deshalb gewisse Ungenauigkeiten vom Mieter hingenommen werden.